Aktualisiert 23/11/2024
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ANHANG IV - Bewertungskriterien für Rohstoffhandelsfinanzierungen

ANHANG IV

Bewertungskriterien für Rohstoffhandelsfinanzierungen

 

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Faktor: Finanzkraft

 

 

 

 

a)

Teilfaktor: Überdeckung durch Besicherung

Hoch.

Gut.

Zufriendenstellend.

Schwach.

Faktor: Politische und rechtliche Rahmenbedingungen

 

 

 

 

a)

Teilfaktor: Länderrisiko

Kein Länderrisiko.

Begrenztes Länderrisiko (speziell: Reserven liegen vor der Küste der aufstrebenden Volkswirtschaft).

Länderrisiko vorhanden (speziell: Reserven liegen vor der Küste der aufstrebenden Volkswirtschaft).

Hohes Länderrisiko (speziell: Reserven im Landesinnern der aufstrebenden Volkswirtschaft).

b)

Teilfaktor: Absicherung/Übertragung des Länderrisikos

Ausgezeichnete Absicherung:

Ausgezeichnete „Offshore-Mechanismen“

Strategischer Rohstoff, erstklassiger Käufer

Gute Absicherung:

„Offshore-Mechanismen“

Strategischer Rohstoff, starker Käufer

Akzeptable Absicherung:

„Offshore-Mechanismen“

Wenig strategischer Rohstoff, akzeptabler Käufer

Nur teilweise Absicherung:

Keine „Offshore-Mechanismen“

Nicht strategischer Rohstoff, schwacher Käufer

Faktor: Vermögenswertmerkmale

 

 

 

 

a)

Teilfaktor: Liquidität und Schadenanfälligkeit

Ware wird an Börsen gehandelt und kann mit Futures oder außerbörslichen Instrumenten abgesichert werden. Ware ist nicht schadenanfällig.

Ware wird an Börsen gehandelt und kann mit außerbörslichen Instrumenten abgesichert werden. Ware ist nicht schadenanfällig.

Ware wird nicht an Börsen gehandelt, ist aber liquide. Es besteht Unsicherheit bezüglich der Absicherungsmöglichkeiten. Ware ist nicht schadenanfällig.

Ware wird nicht an Börsen gehandelt. Liquidität ist begrenzt wegen Marktgröße bzw. Markttiefe. Keine geeigneten Absicherungsinstrumente. Ware ist schadenanfällig.

Faktor: Stärke des Geldgebers (einschl. öffentlich-privater Partnerschaften)

 

 

 

 

a)

Teilfaktor: Finanzkraft des Händlers

Ausgezeichnet, gemessen an Handelsphilosophie und Risiken.

Gut.

Angemessen.

Schwach.

b)

Teilfaktor: Referenzen (inklusive der Bewältigung der logistischen Aufgaben)

Sehr große Erfahrung mit der betreffenden Art von Transaktionen. Beste Referenzen hinsichtlich Erfolg und Kosteneffizienz.

Ausreichend Erfahrung mit der betreffenden Art von Transaktionen. Überdurchschnittliche Referenzen hinsichtlich Erfolg und Kosteneffizienz.

Begrenzte Erfahrung mit der betreffenden Art von Transaktionen. Durchschnittliche Referenzen hinsichtlich Erfolg und Kosteneffizienz.

Allgemein begrenzte oder unsichere Erfahrung. Volatile Kosten und Erträge.

c)

Teilfaktor: Kontrolle der Handelstransaktionen und Absicherungsstrategien

Gute Standards bezüglich Auswahl der Kontrahenten, Absicherung und Überwachung.

Angemessene Standards bezüglich Auswahl der Kontrahenten, Absicherung und Überwachung.

Die bisherigen Geschäfte verliefen ohne oder mit nur geringen Problemen.

Der Händler hat mit bisherigen Geschäften bedeutende Verluste gemacht.

d)

Teilfaktor: Qualität der finanziellen Offenlegung

Ausgezeichnet.

Gut.

Zufriendenstellend.

Offenlegung der finanziellen Verhältnisse beinhaltet Unsicherheiten bzw. ist ungenügend.

Faktor: Absicherungspaket

 

 

 

 

a)

Teilfaktor: Kontrolle über das Objekt

Dank erstklassigem unanfechtbarem Sicherungsrecht  (1) hat der Kreditgeber wenn nötig jederzeit rechtlichen Zugriff auf das Objekt.

Dank erstklassigem unanfechtbarem Sicherungsrecht hat der Kreditgeber wenn nötig jederzeit rechtlichen Zugriff auf das Objekt.

An wenigen Punkten in der Prozesskette gibt es eine Durchbrechung der rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten des Kreditgebers auf das Objekt. Dieser Bruch ist dadurch gemildert, dass der Handelsablauf bekannt ist oder gegebenenfalls ein Vertrag mit einer Drittpartei besteht.

Vertragsgestaltung lässt Spielraum für das Risiko, die Kontrolle über das Finanzierungsobjekt zu verlieren. Die Wiedererlangung des Objekts ist nicht gewährleistet.

b)

Teilfaktor: Versicherung des Objekts

Ausgezeichnete Versicherungsdeckung (mit Deckung für mittelbare Beschädigung) bei erstklassigen Versicherungsunternehmen.

Zufriedenstellende Versicherungsdeckung (ohne Deckung für mittelbare Beschädigung) bei guten Versicherungsunternehmen.

Zufriedenstellende Versicherungsdeckung (ohne Deckung für mittelbare Beschädigung) bei akzeptablen Versicherungsunternehmen.

Schwache Versicherungsdeckung (ohne Deckung für mittelbare Beschädigung), evtl. bei als schwach einzustufenden Versicherungsunternehmen.


(1)  Ein erstklassiges unanfechtbares Sicherungsrecht ist ein Sicherungsrecht an einem (als Sicherheit verpfändeten) Vermögenswert, das vor Ansprüchen anderer Parteien geschützt ist. Die Unanfechtbarkeit eines Pfandrechts wird mit der Registrierung bei der zuständigen Behörde hergestellt. Dadurch wird es rechtlich vollstreckbar und jeder nachfolgende Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert nachrangig.