Artikel 2
Bewertung auf Faktorebene und Zuweisung des Risikogewichts
(1) Auf der Grundlage einer Gesamtbewertung weisen die Institute jedem im Anhang genannten Faktor eine Kategorie zu, die gemäß Artikel 1 auf die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition anwendbar ist. Das Institut nimmt diese Zuweisung bei jeder Spezialfinanzierungsrisikoposition vor, wobei es die Kategorien, die jedem anwendbaren Teilfaktor nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 zugeordnet wurden, sowie die relative Bedeutung eines jeden Teilfaktors für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt.
(2) Das Institut weist jedem Faktor unter Berücksichtigung seiner relativen Bedeutung für die Spezialfinanzierungsrisikopositionsart ein prozentuales Gewicht zu, das mindestens 5 % und höchstens 60 % beträgt.
(3) Das Institut ermittelt den gewichteten Durchschnitt der Kategorien, die den Faktoren gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden, unter Anwendung der gemäß Absatz 2 zugewiesenen Gewichte. Ist der gewichtete Durchschnitt eine Dezimalzahl, runden die Institute diese auf die nächste Kardinalzahl.
(4) Das Institut weist die Spezialfinanzierungsrisikoposition derjenigen Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu, deren Zahl dem gemäß Absatz 3 berechneten gewichteten Durchschnitt entspricht.