Artikel 1
Anwendbare Bewertungskriterien für verschiedene Klassen von Spezialfinanzierungsrisikopositionen
(1) Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, wie insbesondere von Kraftwerken, chemischen Aufbereitungsanlagen, Bergwerken, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, und bestehen die aus den Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Einkünften aus den Verträgen über den Output der baulichen Anlage mit einer oder mehreren Parteien, die nicht der Kontrolle des Geldgebers unterliegen („Projektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang I festgelegten Bewertungskriterien an.
(2) Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung der Entwicklung oder des Erwerbs von Immobilien, insbesondere von für Vermietungszwecke errichteten Bürogebäuden, Ladenlokalen, Mehrfamilienhäusern, Industrie- und Lagerflächen, Hotels und Grundstücken, und bestehen die aus den Immobilien zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen oder dem Erlös aus dem Verkauf dieser Immobilien von einem oder mehreren Dritten („Immobilienfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang II festgelegten Bewertungskriterien an.
(3) Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Gegenständen, insbesondere von Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu erzielenden Erträge in den Pacht- oder Mietzahlungen von einem oder mehreren Dritten („Objektfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang III festgelegten Bewertungskriterien an.
(4) Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, insbesondere Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen und Forderungen zu erzielenden Erträge in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös („Rohstoffhandelsfinanzierungen“), so wenden die Institute auf diese Positionsklasse bei der Zuweisung von Risikogewichten gemäß Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in Anhang IV festgelegten Bewertungskriterien an.