Artikel 6
Dokumentation
(1) Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikopositionsart, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes:
a) |
die Zuweisung der Gewichte zu jedem Faktor gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die Begründung für diese Zuweisung; |
b) |
eine Beschreibung der zusätzlichen Risikofaktoren und eine Begründung für deren Berücksichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, soweit anwendbar; |
c) |
die Begründung für die Entscheidung gegen die Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente gemäß Artikel 3 Absatz 4, soweit anwendbar. |
(2) Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikoposition, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes:
a) |
die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition gemäß Artikel 1; |
b) |
die Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Spezialfinanzierungsrisikoposition zugewiesen wurde; |
c) |
die Restlaufzeit gemäß Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
d) |
die Bewertung der Spezialfinanzierungsrisikoposition in jeder Stufe des in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Prozesses, der zur Zuweisung des Risikogewichts für diese Risikoposition geführt hat. |