ANHANG I
Bewertungskriterien für Projektfinanzierungen
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
Kategorie 3 |
Kategorie 4 |
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Faktor: Finanzkraft |
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Geringe Anzahl von Wettbewerbern oder deutlicher nachhaltiger Standort-, Kosten- oder Technologievorteil. Kräftige, wachsende Nachfrage. |
Geringe Anzahl von Wettbewerbern oder Standort-, Kosten- oder Technologievorteil, der jedoch u. U. nicht von Dauer ist. Kräftige, stabile Nachfrage. |
Projekt besitzt keinen Standort-, Kosten- oder Technologievorteil. Die Nachfrage ist angemessen und stabil. |
Projekt weist hinsichtlich Standort, Kosten oder Technologie Nachteile auf. Schwache, abnehmende Nachfrage. |
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Starke finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; ausgesprochen robuste wirtschaftliche Annahmen. |
Starke bis akzeptable finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; robuste wirtschaftliche Annahmen. |
Der Norm entsprechende finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; |
Schwache finanzielle Kennzahlen gemessen am Risikogehalt des Projekts; |
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Das Projekt kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter anhaltend stark angespannten Wirtschafts- oder Branchenbedingungen nachkommen. |
Das Projekt kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter durchschnittlich angespannten Wirtschafts- oder Branchenbedingungen nachkommen. Zu einem Ausfall dürfte es nur unter stark angespannten Wirtschaftsbedingungen kommen. |
Das Projekt ist anfällig für Belastungen, die innerhalb eines Konjunkturzyklus nicht ungewöhnlich sind, und kann im Zuge eines Abschwungs ausfallen. |
Ein Ausfall ist wahrscheinlich, wenn sich die Bedingungen nicht bald verbessern. |
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Amortisierungsdarlehen, kein Aufschub von Tilgungszahlungen möglich |
Amortisierungsdarlehen, kein oder nur ein unbedeutender Aufschub von Tilgungszahlungen möglich |
Amortisierungsdarlehen, begrenzter Aufschub von Tilgungszahlungen möglich |
Tilgung erst bei Endfälligkeit oder laufende Tilgung mit Aufschub zahlreicher Tilgungszahlungen möglich |
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Kein oder nur äußerst begrenztes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit alle künftigen Rückzahlungen decken und es keine signifikante zeitliche Verschiebung zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Kein oder nur äußerst geringes Refinanzierungsrisiko. |
Begrenztes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit den größten Teil der künftigen Rückzahlungen decken und es keine signifikante zeitliche Verschiebung zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Geringes Refinanzierungsrisiko. |
Mäßiges Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit nur einen Teil der künftigen Rückzahlungen decken oder es einige signifikante zeitliche Verschiebungen zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Durchschnittliches Refinanzierungsrisiko. |
Signifikantes Markt-/Konjunkturrisiko, da die erwarteten Cashflows während der Kreditlaufzeit nur einen kleinen Teil der künftigen Rückzahlungen decken oder es einige signifikante zeitliche Verschiebungen zwischen den Cashflows und den Kreditrückzahlungen gibt. Hohes Refinanzierungsrisiko. |
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Kein Währungsrisiko, da Kredit und Projekteinnahmen auf die gleiche Währung lauten oder das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. |
Kein Währungsrisiko, da Kredit und Projekteinnahmen auf die gleiche Währung lauten oder das Währungsrisiko vollständig abgesichert ist. |
Kredit und Projekteinnahmen lauten zwar nicht auf dieselbe Währung, doch wird das Währungsrisiko dennoch als gering eingestuft, weil der Wechselkurs stabil oder das Währungsrisiko weitgehend abgesichert ist. |
Kredit und Projekteinnahmen lauten nicht auf dieselbe Währung und das Währungsrisiko wird als hoch eingestuft, weil der Wechselkurs volatil ist und das Währungsrisiko nicht großenteils abgesichert ist. |
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Faktor: Politische und rechtliche Rahmenbedingungen |
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Sehr gering; falls nötig, sehr wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden |
Gering; falls nötig, wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden |
Mäßig; angemessene Instrumente zur Risikominderung vorhanden |
Hoch; keine oder wenig wirksame Instrumente zur Risikominderung vorhanden |
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Kein oder nur ein geringes Risiko |
Begrenztes Risiko |
Bedeutendes Risiko, nicht ausreichend gemindert |
Bedeutendes Risiko, nicht gemindert |
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Projekt ist für das Land von strategischer Bedeutung (möglichst exportorientiert). Starke Unterstützung durch die Regierung. |
Projekt wird für das Land als bedeutend eingestuft. Angemessene Unterstützung durch die Regierung. |
Projekt ist nicht von strategischer Bedeutung, bringt dem Land aber fraglos Nutzen. Keine ausdrückliche Unterstützung durch die Regierung. |
Projekt nimmt für das Land keine Schlüsselstellung ein. Keine oder nur geringe Unterstützung durch die Regierung. |
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Langfristig gute und stabile regulatorische Rahmenbedingungen |
Auf mittlere Sicht gute und stabile regulatorische Rahmenbedingungen |
Regulatorische Veränderungen können mit angemessener Sicherheit vorhergesagt werden |
Aktuelle oder zukünftige regulatorische Probleme können sich auf das Projekt auswirken |
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Sehr gut |
Zufriedenstellend |
Angemessen |
Schwach |
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Verträge, Sicherheiten und Bürgschaften sind durchsetzbar. |
Verträge, Sicherheiten und Bürgschaften sind durchsetzbar. |
Verträge, Sicherheiten und Bürgschaften werden als durchsetzbar eingestuft, selbst wenn offene untergeordnete Fragen bestehen. |
Es bestehen ungelöste Kernfragen hinsichtlich der effektiven Durchsetzbarkeit von Verträgen, Sicherheiten und Bürgschaften. |
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Faktor: Transaktionsmerkmale |
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Vollständig bewährte Technologie und Planung |
Vollständig bewährte Technologie und Planung |
Bewährte Technologie und Planung — Anfangsprobleme werden durch gute Fertigstellungsorganisation relativiert |
Unerprobte Technologie und Planung; Technologieprobleme und/oder komplexe Planung. |
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Alle Genehmigungen sind erteilt |
Einige Genehmigungen stehen noch aus, ihr Eingang wird aber als sehr wahrscheinlich eingestuft |
Einige routinemäßige Genehmigungen stehen noch aus, aber das Genehmigungsverfahren ist klar definiert. |
Wichtige, nicht routinemäßige Genehmigungen stehen noch aus. Sie können mit bedeutenden Auflagen verknüpft werden. |
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Generalunternehmer-Werkvertrag (5) mit Festpreis und fixem Fertigstellungszeitpunkt (schlüsselfertige Übergabe) |
Generalunternehmer-Werkvertrag mit Festpreis und fixem Fertigstellungszeitpunkt (schlüsselfertige Übergabe) |
Werkvertrag mit einem oder mehreren Bauunternehmen; Festpreis und fixer Fertigstellungszeitpunkt (schlüsselfertige Übergabe) |
Kein oder nur Teilvertrag mit Festpreis bei schlüsselfertiger Übergabe und/oder Koordinationsprobleme unter einer Vielzahl von Bauunternehmen |
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Es ist nahezu sicher, dass das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeit- und Kostenrahmens fertiggestellt wird. |
Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeit- und Kostenrahmens fertiggestellt wird. |
Es ist ungewiss, ob das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeit- und Kostenrahmens fertiggestellt wird. |
Es gibt Anzeichen dafür, dass das Projekt nicht innerhalb des vereinbarten Zeit- und Kostenrahmens fertiggestellt wird. |
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Konventionalstrafe großenteils durch Finanzkraft abgedeckt und/oder solide Fertigstellungsgarantie durch Projektträger mit exzellenter Finanzlage |
Konventionalstrafe wesentlich durch Finanzkraft abgedeckt und/oder Fertigstellungsgarantie durch Projektträger mit guter Finanzlage |
Konventionalstrafe angemessen durch Finanzkraft abgedeckt und/oder Fertigstellungsgarantie durch Projektträger mit guter Finanzlage |
Konventionalstrafe unzureichend oder gar nicht durch Finanzkraft abgedeckt oder schwache Fertigstellungsgarantie |
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Sehr gut |
Gut |
Zufriedenstellend |
Ungenügend |
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Solide langfristige Betriebs- und Wartungsverträge (8), vorzugsweise mit vertraglichen Leistungsanreizen (9) und/oder Instandhaltungsrücklagen (10), auch wenn ein Betriebs- und Wartungsvertrag zur Durchführung notwendiger Wartungsarbeiten nicht unbedingt erforderlich ist, da Betrieb und Wartung einfach und transparent sind. |
Betrieb und Wartung sind relativ einfach und transparent; ein langfristiger Betriebs- und Wartungsvertrag und/oder Instandhaltungsrücklagen sind vorhanden. |
Betrieb und Wartung sind komplex; ein Betriebs- und Wartungsvertrag ist notwendig. Ein begrenzter langfristiger Betriebs- und Wartungsvertrag und/oder Instandhaltungsrücklagen sind vorhanden. |
Betrieb und Wartung sind komplex; ein Betriebs- und Wartungsvertrag ist absolut notwendig, aber nicht vorhanden. Folglich besteht das Risiko hoher Betriebskosten, die etwaige Absicherungen überschreiten. |
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Sehr gut, oder starke technische Unterstützung des Projektträgers |
Gut |
Annehmbar |
Eingeschränkt/unzureichend, oder ortsansässiger Betreiber von den Kommunalbehörden abhängig |
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Außerordentlich stabile Einnahmen |
Stabile Einnahmen |
Annehmbar stabile Einnahmen |
Die Einnahmen des Projekts sind nicht sicher, und es gibt Hinweise darauf, dass die Einnahmen möglicherweise nicht die geplante Höhe erreichen werden. |
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Ausgezeichnete Kreditwürdigkeit des Abnehmers; solide Regelung der Vertragsbeendigung; die Laufzeit des Vertrags überschreitet großzügig die Fälligkeit der Schulden. |
Gute Kreditwürdigkeit des Abnehmers; solide Regelung der Vertragsbeendigung; die Laufzeit des Vertrags überschreitet die Fälligkeit der Schulden. |
Annehmbare Finanzkraft des Abnehmers; angemessene Regelung der Vertragsbeendigung; die Laufzeit des Vertrags stimmt grundsätzlich mit der Fälligkeit der Schulden überein. |
Schwacher Abnehmer; unzulängliche Regelung der Vertragsbeendigung; Laufzeit des Vertrags überschreitet die Fälligkeit der Schulden nicht. |
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Das Projekt erzeugt wesentliche Dienstleistungen oder Güter, für die ein großer weltweiter Markt besteht und die ohne Weiteres zu den geplanten Preisen absetzbar sind, auch bei tieferen als den bisherigen Wachstumsraten. |
Das Projekt erzeugt wesentliche Dienstleistungen oder Güter, für die ein großer regionaler Markt besteht und die zu den geplanten Preisen absetzbar sind, wenn die Wachstumsraten unverändert bleiben. |
Güter und Dienstleistungen werden auf einem engen Markt verkauft, der sie u. U. nur zu niedrigeren als den geplanten Preisen abnimmt. |
Güter und Dienstleistungen werden nur von einem oder wenigen Käufern nachgefragt oder grundsätzlich nicht an einem organisierten Markt verkauft. |
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Langfristige Zulieferverträge mit Zulieferern, die über eine exzellente Finanzkraft verfügen. |
Langfristige Zulieferverträge mit Zulieferern, die über eine gute Finanzkraft verfügen. |
Langfristige Zulieferverträge mit Zulieferern, die über eine gute Finanzkraft verfügen; es besteht aber ein gewisses Preiserhöhungsrisiko. |
Kurzfristige Zulieferverträge, oder langfristige Zulieferverträge mit Zulieferern von geringer Finanzkraft; die Möglichkeit von Preiserhöhungen ist klar gegeben. |
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Unabhängig geprüfte, gesicherte und erschlossene Reserven, die weit über den Bedarf der Projektdauer hinausgehen. |
Unabhängig geprüfte, gesicherte und erschlossene Reserven, die über den Bedarf der Projektdauer hinausgehen. |
Gesicherte Reserven, die das Projekt bis zur Fälligkeit des Kredits angemessen versorgen können. |
Das Projekt ist zum Teil auf potenzielle und unerschlossene Reserven angewiesen. |
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Faktor: Stärke des Geldgebers (einschl. öffentlich-privater Partnerschaften) |
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Starker Projektträger mit hervorragender Finanzlage |
Guter Projektträger mit guter Finanzlage |
Projektträger mit angemessener Finanzlage |
Schwacher Projektträger mit eindeutigen finanziellen Schwächen |
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Projektträger mit ausgezeichneten Referenzen und ausgezeichneter Länder-/Branchenerfahrung |
Projektträger mit zufriedenstellenden Referenzen und zufriedenstellender Länder-/Branchenerfahrung |
Projektträger mit angemessenen Referenzen und angemessener Länder-/Branchenerfahrung |
Projektträger mit keinen oder fragwürdigen Referenzen oder keiner oder fragwürdiger Länder-/Branchenerfahrung |
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Stark. Projekt ist für den Projektträger von hoher strategischer Bedeutung (Kerngeschäft — Langfriststrategie). |
Gut. Projekt ist für den Projektträger von strategischer Bedeutung (Kerngeschäft — Langfriststrategie). |
Annehmbar. Projekt wird für den Projektträger als wichtig erachtet (Kerngeschäft). |
Begrenzt. Projekt ist nicht wesentlicher Teil der Langfriststrategie/des Kerngeschäfts des Projektträgers. |
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Faktor: Absicherungspaket |
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Vollständig |
Umfassend |
Annehmbar |
Schwach |
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Erstklassiges unanfechtbares Sicherungsrecht (17) auf alle Vermögensgegenstände, Verträge, Zulassungen und Konten, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind |
Unanfechtbares Sicherungsrecht auf alle Vermögensgegenstände, Verträge, Zulassungen und Konten, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind |
Akzeptables Sicherungsrecht auf alle Vermögensgegenstände, Verträge, Zulassungen und Konten, die für die Durchführung des Projekts erforderlich sind |
Geringe Sicherheiten für den Darlehensgeber; schwache Negativklausel (18) |
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Sehr gut |
Zufriedenstellend |
Angemessen |
Schwach |
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Sehr gute Nebenvereinbarungen für diese Art von Projekt. Projekt darf keine zusätzlichen Mittel aufnehmen. |
Zufriedenstellende Nebenvereinbarungen für diese Art von Projekt. Projekt darf nur in eng begrenztem Umfang zusätzliche Mittel aufnehmen. |
Angemessene Nebenvereinbarungen für diese Art von Projekt. Projekt kann in begrenztem Umfang zusätzliche Mittel aufnehmen. |
Unzureichende Nebenvereinbarungen für diese Art von Projekt. Projekt kann unbegrenzt zusätzliche Mittel aufnehmen. |
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Überdurchschnittlich langer Deckungszeitraum, alle Liquiditätsreserven stehen vollständig bar oder durch Akkreditive von Banken mit hohem Rating zur Verfügung |
Durchschnittlicher Deckungszeitraum, alle Reserven stehen vollständig zur Verfügung |
Durchschnittlicher Deckungszeitraum, alle Reserven stehen vollständig zur Verfügung |
Unterdurchschnittlicher Deckungszeitraum, die Liquiditätsreserven werden aus den operativen Zahlungsströmen gefüllt |
(1) Die Schuldendeckungsquote („DSCR“) ist das Verhältnis zwischen dem für den Schuldendienst zur Verfügung stehenden Cashflow, der mit dem Vermögenswert generiert werden kann, und den während der Kreditlaufzeit fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen. Der für den Schuldendienst zur Verfügung stehende Cashflow wird berechnet, indem die Betriebsausgaben, die Investitionsausgaben, die Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung, die Steuern und die Betriebskapitalanpassungen von den im Rahmen des Projekts erzielten Einkünften abgezogen werden.
(2) Die Zinsdeckungsquote („ICR“) ist das Verhältnis zwischen dem für den Schuldendienst zur Verfügung stehenden Cashflow, der mit dem Vermögenswert generiert werden kann, und den während der Kreditlaufzeit fälligen Zinszahlungen. Der für den Schuldendienst zur Verfügung stehende Cashflow wird berechnet, indem die Betriebsausgaben, die Investitionsausgaben, die Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung, die Steuern und die Betriebskapitalanpassungen von den im Rahmen des Projekts erzielten Einkünften abgezogen werden.
(3) Die Deckungsquote über die Kreditlaufzeit („LLCR“) ist das Verhältnis zwischen dem Nettobarwert des für den Schuldendienst zur Verfügung stehenden Cashflows und den ausstehenden Schulden. Sie gibt Auskunft darüber, wie viele Male die ausstehenden Schulden mit dem für den Schuldendienst zur Verfügung stehenden Cashflow, den der Vermögenswert generieren kann, über die vertragliche Kreditlaufzeit zurückgezahlt werden können. Der für den Schuldendienst zur Verfügung stehende Cashflow wird berechnet, indem die Betriebsausgaben, die Investitionsausgaben, die Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung, die Steuern und die Betriebskapitalanpassungen von den im Rahmen des Projekts erzielten Einkünften abgezogen werden.
(4) Laufzeit bezeichnet die für die Rückzahlung eines Kredits verbleibende Restlaufzeit.
(5) Ein Generalunternehmer-Werkvertrag („EPC“, Engineering and Procurement Contract), auch „Vertrag mit schlüsselfertiger Übergabe“, ist eine Vereinbarung zwischen einem Generalunternehmer und einem Bauträger, bei der der Generalunternehmer zusagt, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen und finanziellen Rahmens den detaillierten technischen Gesamtentwurf zu liefern, alle notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Materialien zu beschaffen und dem Bauträger eine funktionierende Einrichtung oder einen funktionierenden Vermögenswert zur Verfügung zu stellen.
(6) Eine Fertigstellungsgarantie ist eine Garantie des Bauunternehmers gegenüber den Kreditgebern, das Projekt innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens abzuschließen und für etwaige Kostenüberschreitungen aufzukommen.
(7) Eine Konventionalstrafe ist eine gerichtlich verhängte oder für den Fall des Vertragsbruchs im Vertrag vorgesehene finanzielle Entschädigung für einen Verlust, einen Schaden oder die Verletzung von Rechten oder Eigentum einer Person.
(8) Ein Betriebs- und Wartungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauträger und dem Betreiber. Der Bauträger überträgt den Betrieb, die Wartung und oft auch das Leistungsmanagement des Projekts nach den Modalitäten des Betriebs- und Wartungsvertrags (d. h. Vertragsgegenstand, Laufzeit, Haftung des Betreibers, Vergütung und Vertragsstrafen) an einen branchenerfahrenen Betreiber.
(9) Leistungsanreize oder leistungsbasierte Vertragsvergaben basieren auf strategischen Maßstäben für die Leistungsmessung, wobei die vertraglichen Zahlungen direkt mit diesen Leistungsmaßstäben verknüpft werden. Derartige Leistungsmaßstäbe können die Verfügbarkeit, Verlässlichkeit, Wartungsfreundlichkeit oder Belastbarkeit betreffen.
(10) Instandhaltungsrücklagen sind Gelder, die auf ein Konto eingezahlt werden, um die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Projekts zu bestreiten.
(11) Unter Abnahmerisiko versteht man das Risiko, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung unter dem Gestehungspreis nachgefragt wird, oder der Abnehmer seine Zusage, das Produkt oder die Dienstleistung abzunehmen, nicht einhalten kann oder will.
(12) Eine Abnahmevereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Erzeuger einer Ressource/eines Produkts/einer Dienstleistung und dem Käufer („Abnehmer“) einer Ressource, bei dem sich Erzeuger und Käufer zur Abnahme/zum Verkauf eines Teils der künftigen Produktion des Erzeugers verpflichten. Eine Abnahmevereinbarung wird normalerweise vor dem Bau einer Anlage ausgehandelt, um für deren künftige Produktion einen Markt zu sichern. Dies soll dem Erzeuger stabile und ausreichende Einnahmen für die Rückzahlung seiner Schulden und für die Deckung der Betriebskosten verschaffen und die benötigte Rendite gewährleisten.
(13) Unter Regelung der Vertragsbeendigung ist eine vertragliche Bestimmung zu verstehen, die unter genau bestimmten Umständen die Beendigung des Vertrags gestattet.
(14) Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, in der ein Kunde sich zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen des Anbieters verpflichtet und diesem bei Nichteinhaltung eine Vertragsstrafe zahlt. Sowohl der Preis als auch die Vertragsstrafe sind vertraglich festgelegt.
(15) Hierunter ist das Risiko zu verstehen, dass die verfügbaren Reserven geringer sein könnten als geschätzt.
(16) Eine Eigentumsklausel besagt, dass ein Projekt nicht den Eigentümer wechseln darf, sondern stets im Eigentum des Projektträgers verbleiben muss.
(17) Ein erstklassiges unanfechtbares Sicherungsrecht ist ein Sicherungsrecht an einem (als Sicherheit verpfändeten) Vermögenswert, das vor Ansprüchen anderer Parteien geschützt ist. Die Unanfechtbarkeit eines Pfandrechts wird mit der Registrierung bei der zuständigen Behörde hergestellt. Dadurch wird es rechtlich vollstreckbar und jeder nachfolgende Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert nachrangig.
(18) Eine Negativklausel besagt, dass das Institut keinen Vermögensgegenstand verpfändet, wenn dies die Sicherheit für den Darlehensgeber vermindert.
(19) Überschüssige freie Mittel müssen zur Begleichung ausstehender Schulden verwendet werden und dürfen nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
(20) Konto, das unter dem Namen des Projektträgers von einer Bank nach Maßgabe einer Kontovereinbarung zwischen Darlehensgeber und -nehmer geführt wird, die die unwiderrufliche Anweisung des Darlehensnehmers enthält, dass alle betrieblichen Einnahmen des Projekts und alle Erlöse aus Verkäufen von Projektaktiva auf dieses Konto einzuzahlen sind und die Bank Zahlungen aus verfügbaren Mitteln nur nach Maßgabe der Unterlagen zur Projektfinanzierung leisten darf.
(21) Eine Klausel für zwingende Vorauszahlungen verpflichtet den Darlehensnehmer, einen Teil seiner Schuld durch bestimmte Erlöse zu tilgen, sollten diese vor dem Fälligkeitstermin realisiert werden.
(22) Eine Zahlungsaufschubsklausel gibt dem Darlehensnehmer das Recht, zu einem festgelegten künftigen Zeitpunkt mit seinen Rückzahlungen zu beginnen.
(23) Wurde eine Zahlungspyramide festgelegt, werden die Mittelflüsse eines Projekts in einem Wasserfall zusammengefasst, an dem sich der Rang jedes einzelnen Mittels zu- und -abflusses ablesen lässt.
(24) Eine Klausel über Dividendenbeschränkungen legt fest, unter welchen Umständen der Darlehensgeber Dividendenausschüttungen unterbinden kann.