Artikel 9
Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Geheimhaltungsvorschriften.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen einer Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 aus. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums folgende Angaben:
a) |
Name des Einlagensicherungssystems, dessen Mitglied das Institut und seine Zweigstellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sind; |
b) |
maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger; |
c) |
Deckungsumfang und Arten gesicherter Einlagen; |
d) |
sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien; |
e) |
Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und Umfang des Systems; |
f) |
Kontaktdaten des Systemverwalters. |
(5) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, informieren die konsolidierende Aufsichtsbehörde über etwaige Hindernisse für die Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf oder von dieser Zweigstelle.
(6) Ergeben sich hinsichtlich der gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen jegliche Änderungen, so tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unverzüglich aktualisierte Informationen aus.
(12) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
(13) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj).