Artikel 15
Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.