Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 15 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 15

Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.