Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 13

Informationsaustausch in Bezug auf Nichterfüllung, Sanktionen und andere Korrekturmaßnahmen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über jede Situation, in der sie festgestellt hat, dass ein unter ihrer Aufsicht stehendes EU-Mutterinstitut auf individueller oder konsolidierter Basis

a)

Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt;

b)

von Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen ist.

(2)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde über jede Situation, in der sie festgestellt haben, dass unter ihrer Aufsicht stehende Institute oder Zweigstellen

a)

Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt;

b)

von Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen sind.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet diese Informationen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 an Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter, für die diese Informationen relevant sind.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums besprechen auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgetauschten Informationen die möglichen Auswirkungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle von Nichterfüllung und Sanktionen auf die betreffenden Unternehmen der Gruppe oder auf die Gruppe insgesamt.