Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 18 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 18

Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen quantitative und qualitative Informationen über jedes Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen aus, das bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe eintritt und den Instituten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ernsthaft schaden könnte.

(2)   Im Falle eines solchen Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe, das Risikoprofil von Instituten der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und nach Artikel 2 Absatz 2 als bedeutend betrachtet werden, oder das Risikoprofil von bedeutenden Zweigstellen der Gruppe bewerten die zuständigen Behörden die Folgen eines solchen Ereignisses für die Gruppe und ihre Unternehmen und bestimmen Folgendes:

a)

Art und Schwere des Ereignisses;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen des Ereignisses auf die verfügbaren Eigenmittel und die Liquidität der Gruppe oder ihrer Unternehmen und Prüfung, ob die Gruppe und ihre Unternehmen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Richtlinie 2013/36/EU unter ungünstigen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin einhalten;

c)

Fähigkeit, bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Geschäftstätigkeit fortzuführen;

d)

Risiko einer grenzüberschreitenden Ansteckung und potenzielle systemische Auswirkungen.

(3)   Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums auf ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil aufmerksam gemacht oder stellt sie ein solches Ereignis selbst fest, so unterrichtet sie die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von diesem Ereignis betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie die EBA. Beobachter, und insbesondere die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, werden informiert, wenn die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die von dem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, überwachen die Situation und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich, sobald relevante neue Informationen verfügbar sind.

(5)   Je nach Ergebnis der Bewertung des Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen nach Absatz 2 und der voraussichtlichen Entwicklung dieses Ereignisses können sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion absprechen.