Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 19 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 19

Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“) und der die Besonderheiten und die Struktur der Gruppe von Instituten berücksichtigt.

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestinformationen enthalten Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Krisensituation, einschließlich ihrer Ursachen und der erwarteten Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von den Unternehmen der Gruppe selbst als Reaktion auf die Krisensituation ergriffen wurden oder geplant sind;

c)

auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe.