Artikel 22
Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Reaktion“).
(2) Die koordinierte aufsichtliche Reaktion stützt sich auf die koordinierte aufsichtliche Bewertung nach Artikel 21 und legt die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, ihren Umfang und den Zeitplan für ihre Umsetzung fest.
(3) Bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden sämtliche Beiträge der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde berücksichtigt.