Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 21

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die Bewertung der Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Bewertung“) und bereitet diese Bewertung vor.

(2)   Die gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 vorgenommene koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation enthält folgende Informationen:

a)

Art und Schwere der Krisensituation;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe als Ganzes und auf alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe;

c)

Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in jedem Mitgliedstaat, in dem Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.