DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/791 DER KOMMISSION
vom 23. April 2025
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 2013/36/EU sind Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden festgelegt. Die Aufsichtstätigkeiten werden über Aufsichtskollegien koordiniert. Gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU richten die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien ein, um bestimmte Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten, wenn Artikel 116 der genannten Richtlinie keine Anwendung findet. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (2) sind die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien festgelegt. Die Richtlinie 2013/36/EU wurde um neue Bestimmungen erweitert über die Zulassung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die Gründung zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen und Kollegien für Gruppen mit Hauptsitz in der Union, deren Tochterunternehmen in Drittländern niedergelassen sind. Zudem wurden Wertpapierfirmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU genommen, da die Bestimmung des Begriffs „Institut“ Wertpapierfirmen nicht mehr umfasst, einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU aber nach wie vor für sie gelten. Um diesen zahlreichen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es auch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 aufzuheben und zu ersetzen. |
(3) |
Die Erstellung einer Übersicht über eine Gruppe, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Aufsichtskollegiums wichtig. Zur Bestimmung dieser Bedeutung sollten entsprechende Kriterien festgelegt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU können zuständige Behörden Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, was in der Folge auch die Einrichtung von zwei Aufsichtskollegien erfordert. Werden zwei solche Aufsichtskollegien eingerichtet, so muss für eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen gesorgt werden. Zu diesem Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eines Kollegiums am anderen Kollegium als Beobachter teilnehmen. |
(5) |
Gemäß Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Bei Aufsichtskollegien, die gemäß dem genannten Artikel eingerichtet werden, muss sichergestellt sein, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Drittlandsbehörden, in denen Tochterunternehmen der Gruppe tätig sind, als Beobachter am zuständigen Aufsichtskollegium einlädt, da dies für die Bestimmung der Bedeutung der betreffenden Unternehmen und für die Ermöglichung eines umsichtigen Risikomanagements auf Ebene des EU-Mutterunternehmens von entscheidender Bedeutung sein wird. In allen anderen gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegien sollten jedoch nur Behörden von Drittländern, in denen eine signifikante Präsenz der Gruppe gegeben ist, als Beobachter des Aufsichtskollegiums eingeladen werden. Um sicherzustellen, dass die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an das Berufsgeheimnis eingehalten werden, sollten Drittlandsbehörden in jedem Fall nur dann Beobachter von Aufsichtskollegien werden dürfen, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in der Union geltenden Anforderungen zumindest gleichwertig sind. |
(6) |
Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung einer Gruppe zuständigen Behörden und anderen an der Beaufsichtigung einer Gruppe beteiligten Behörden zu verbessern und den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die federführende Aufsichtsbehörde des zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichteten Kollegiums (im Folgenden „AML/CFT-Kollegium“), die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen wichtige Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, die Aufsichtsbehörde von Mitgliedstaaten, in denen ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen niedergelassen ist, und den Koordinator des Finanzkonglomerats ersuchen, Beobachter im Aufsichtskollegium zu werden, sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Behörden ermittelt hat. Behörden mit einem solchen Beobachterstatus sollten von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen des Aufsichtskollegiums eingeladen werden können, wenn ihre Anwesenheit angesichts der Tagesordnung dieser Sitzungen relevant ist. |
(7) |
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) überwacht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Funktionieren der Aufsichtskollegien und fördert eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Richtlinie 2013/36/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (5). Die Ergebnisse dieser Überwachung haben gezeigt, dass in den Aufsichtskollegien bestimmte praktische Aspekte, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Frühwarnindikatoren und der Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden oder den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, noch weiter gestärkt werden müssen. Daher ist es notwendig, die Rolle der Aufsichtskollegien als Plattform für den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Beobachtern, einschließlich Kollegien in anderen Sektoren, zu stärken. |
(8) |
Im Interesse der Effizienz in den Aufsichtskollegien sollten die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten auch Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern des Kollegiums abdecken, die beispielsweise über nachgeordnete Strukturen des Kollegiums an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind. Darüber hinaus sollten die schriftlichen Vereinbarungen auch praktische Aspekte der Arbeit des Kollegiums berücksichtigen, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu erleichtern. Da es mit Blick auf die Erarbeitung und Bereitstellung von Beiträgen für Gruppenabwicklungen unabdingbar ist, die Zusammenarbeit innerhalb des Kollegiums sicherzustellen, sollten in den schriftlichen Vereinbarungen Verfahren für die Koordinierung der relevanten Beiträge sowie die Zuständigkeiten und die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an das Abwicklungskollegium geregelt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten umfassend, kohärent und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit diese ihre einschlägigen Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Aufsichtskollegiums wahrnehmen. |
(9) |
Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten erörtern und festlegen, in welchem Umfang und auf welcher Ebene etwaige Beobachter sich im Aufsichtskollegium einbringen dürfen. Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Beobachtern, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung federführenden Aufsichtsbehörde, zu verbessern, sollte mit den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ein Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit jedem dieser Beobachter geschaffen werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten auch Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums abdecken, die beispielsweise über nachgeordnete Strukturen des Aufsichtskollegiums an bestimmten Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums beteiligt sind. |
(10) |
Im Hinblick auf die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten des Kollegiums sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der Gruppe haben, einschließlich derjenigen, die Finanzgeschäfte durchführen und nicht als Institute gelten, und derjenigen, die außerhalb der Union tätig sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern des Kollegiums, Aufsichtsbehörden von Drittländern, Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind, sollte gefördert werden, indem den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern, Behörden oder Stellen gestattet wird, gegebenenfalls an den Arbeiten des Kollegiums als Beobachter mitzuwirken. |
(11) |
Um Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen, einschließlich jeglicher Ereignisse mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen, schneller zu erkennen und ein frühzeitiges Eingreifen auch im Hinblick auf das System, in dem die Gruppe und ihre Unternehmen tätig sind, und in Krisensituationen zu vereinfachen, sollte der Informationsaustausch in Aufsichtskollegien verbessert werden. |
(12) |
Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beteiligt sind, sollten im Falle grenzüberschreitend tätiger Gruppen das Aufsichtskollegium als zentrale Plattform für den Austausch von Informationen über die Bewertung der wesentlichen Bestandteile des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der genannten Richtlinie nutzen, wobei gleichzeitig zu beachten ist, dass das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in den einzelnen Mitgliedstaaten — je nach Umsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften in innerstaatliches Recht und unter Berücksichtigung der von der EBA nach Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien — unterschiedlich ablaufen kann. |
(13) |
Um die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu erleichtern und etwaige Entscheidungen zu koordinieren, die auf Probleme von Instituten bei der Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf Ansätze abstellen, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, bevor sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden (Verwendung interner Modelle für Kreditrisiko, Marktrisiko, Gegenparteirisiko und operatives Risiko), sollten Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen über die Ergebnisse dieser internen Ansätze sowie die Erörterung und Konsensfindung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Ineffizienzen spezifiziert werden. |
(14) |
Um die Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtskollegiums zu fördern und die Wirksamkeit und Effizienz der Gruppenaufsicht zu erhöhen, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, sofern relevant, über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten sprechen und darüber eine Einigung erzielen. |
(15) |
Jedes Aufsichtskollegium sollte entscheiden, welche Informationen auszutauschen und regelmäßig zu aktualisieren sind, und diese Informationen in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufführen. Um das Aufsichtskollegium besser in die Lage zu versetzen, einen Anstieg der Risiken und Schwachstellen zu ermitteln, sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls die Beobachter regelmäßig quantitative und qualitative Informationen austauschen. Zudem sollten in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen das Verfahren für die Koordinierung der einschlägigen Beiträge sowie Zuständigkeiten und Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge an die Beobachter festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Unternehmen Informationen zwischen den konsolidierenden Aufsichtsbehörden und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ausgetauscht werden, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Hauptmerkmale eines solchen Ereignisses unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen spezifizieren und sich darauf einigen, welche Informationen bei einem solchen Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auszutauschen sind. |
(16) |
Um die Erhebung und den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des Aufsichtskollegiums zu erleichtern, sollten dessen Mitglieder alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben des Aufsichtskollegiums zu vereinfachen. Zum selben Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums Informationen übermitteln, die sie von dem gemäß Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Kollegium erhält, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der in Artikel 112 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben, wie etwa die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, und die in Artikel 113 der genannten Richtlinie aufgeführten Aufgaben, insbesondere die Risikobewertung der Gruppe und die Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen, relevant sind. |
(17) |
Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, etwa bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in anderen Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Bankengruppe oder einer ihrer Tochterunternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten. Daher sollten bei der Planung und Koordinierung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen die entsprechenden Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden, ohne auf diese beschränkt zu sein, insbesondere Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Gruppensanierungsplanung zu koordinieren und den Abwicklungsbehörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen bei Bedarf einen koordinierten Beitrag zu liefern. |
(18) |
In einer Krisensituation sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unter Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage vornehmen, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion einigen, deren Umsetzung überwachen und sicherstellen, dass die Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten außerdem gewährleisten, dass jede externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind. |
(19) |
Angesichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 sollten daher als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten. |
(20) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde. |
(21) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/98/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/99/oj).
(6) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
(7) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).