Artikel 20
Informationsaustausch in einer Krisensituation
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU.
(2) Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie eine Krisensituation selbst fest, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA gemäß den Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.
(3) Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen der Krisensituation und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen austauschen.
(4) Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Beobachtern, insbesondere der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde relevant, so übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen den betreffenden Beobachtern.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bezieht bei Reaktionen auf eine in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannten Krisensituation unverzüglich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ein und leitet von dieser Behörde erhaltene Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter.