Artikel 23
Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 22 und tauschen Informationen darüber aus.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.