Artikel 14
Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten beteiligt sind, tauschen alle erforderlichen Informationen aus.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 den Gruppensanierungsplan vor.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens.