Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 14

Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten beteiligt sind, tauschen alle erforderlichen Informationen aus.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 den Gruppensanierungsplan vor.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens.