Artikel 12
Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie beteiligt sind, tauschen für die Zwecke der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit demselben Artikel quantitative Informationen aus, die es ermöglichen, Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen zu ermitteln und die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich zu diesem Zweck auf eine Liste von Indikatoren, die im Einklang mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 regelmäßig ausgetauscht werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen basieren auf den von den zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (15) gesammelten Informationen. Diese Informationen erfassen alle Unternehmen der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, und decken mindestens folgende Aspekte ab:
a) |
Kapital und Verschuldung; |
b) |
Liquidität; |
c) |
Qualität der Vermögenswerte; |
d) |
Finanzierung; |
e) |
Rentabilität; |
f) |
Konzentrationsrisiko. |
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums Risiken und Schwachstellen für die Gruppe und ihre Unternehmen, indem sie qualitative und quantitative Informationen über Folgendes austauschen:
a) |
das makroökonomische Umfeld, in dem die Institutsgruppe und die Unternehmen der Gruppe tätig sind; |
b) |
ungünstige Entwicklungen auf den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, potenziell gefährden und sich nachteilig auf die Unternehmen der Gruppe oder ihre bedeutenden Zweigstellen auswirken können. |
(4) Verstößt ein Unternehmen der Gruppe gegen die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU oder droht es, unter anderem aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, so informieren sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegenseitig darüber,
a) |
ob die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind; |
b) |
ob für die Gruppe oder eines der Unternehmen der Gruppe ein frühzeitiges Eingreifen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt oder geplant ist; |
c) |
welche möglichen Folgen ein solches frühzeitiges Eingreifen haben könnte. |
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, sofern relevant, an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten weiter, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
(15) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).