Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 16

Prüfungsprogramm

(1)   Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:

a)

den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;

b)

den jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogrammen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen;

c)

den Schwerpunktbereichen der Arbeit des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung von Gruppenstrategien, geplanter Tätigkeiten außerhalb des Standorts und in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannter Inspektionen in den Geschäftsräumen;

d)

den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;

e)

gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten;

f)

sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind;

g)

den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.