Artikel 16
Prüfungsprogramm
(1) Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:
a) |
den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden; |
b) |
den jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogrammen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen; |
c) |
den Schwerpunktbereichen der Arbeit des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung von Gruppenstrategien, geplanter Tätigkeiten außerhalb des Standorts und in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannter Inspektionen in den Geschäftsräumen; |
d) |
den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind; |
e) |
gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten; |
f) |
sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind; |
g) |
den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer. |