Artikel 11
Informationsaustausch in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze und nicht wesentliche Erweiterungen oder die Änderung interner Modelle
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Institute beaufsichtigen, denen die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, tauschen alle relevanten Informationen über das Ergebnis der in Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU genannten laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze aus.
(2) Haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein in Absatz 1 genanntes Mitglied des Aufsichtskollegium festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Verwendung eines internen Ansatzes erfüllt oder dass dort erhebliche Mängel im Sinne von Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU auftreten, so tauschen die betreffende konsolidierende Aufsichtsbehörde oder das betreffende Mitglied des Aufsichtskollegium je nach Sachlage unverzüglich die folgenden Informationen aus, um die in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannte Einigung herbeizuführen:
a) |
eine Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und etwaiger Aspekte im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Ansätze und die Wesentlichkeit dieser Mängel und Aspekte; |
b) |
eine Bewertung des vom EU-Mutterinstitut oder einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institut vorgelegten Plans zur Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Ansätze und zur Behebung der festgestellten Mängel, einschließlich Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung dieses Plans; |
c) |
Informationen über die Absicht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder eines Mitglieds des Aufsichtskollegiums, die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze zu widerrufen oder die Verwendung dieser internen Ansätze auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf Bereiche, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind; |
d) |
Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU als Aufsichtsmaßnahme auferlegt wurden, um die festgestellten Probleme der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben. |
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen zudem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder Änderungen dieser internen Ansätze aus, bei denen es sich nicht um wesentliche Erweiterungen oder Änderungen im Sinne von Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (14) handelt.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden besprochen und bei der Risikobewertung der Gruppe und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen, sofern diese für die betreffenden zuständigen Behörden relevant sind.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/100/oj).