Artikel 17
Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums
(1) Sind die in den Artikeln 12 bis 18 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter relevant, so übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen den betreffenden Beobachtern.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung:
a) |
Informationen über die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Eigenmittel und alle den Instituten gemäß Artikel 104b der genannten Richtlinie mitgeteilte Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel; |
b) |
für die Zwecke der Artikel 12, 13, 16, 18, 25, 30, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU relevante Informationen; |
c) |
Informationen über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde etwaige Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie abgibt; |
d) |
Informationen über den Zeitplan für die gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU; |
e) |
die in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 15 genannten Informationen. |