Artikel 10
Austausch von Informationen über die Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Bezug auf die Durchführung von Risikobewertungen der Gruppe und die Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen unverzüglich sämtliche Informationen in Bezug auf die individuelle und die konsolidierte Ebene aus, die erforderlich sind, um die in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen herbeizuführen.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aus. Diese Informationen enthalten das Folgende:
a) |
Analyse des Geschäftsmodells, einschließlich der Bewertung der Lebensfähigkeit des derzeitigen Geschäftsmodells und der Nachhaltigkeit der zukunftsgerichteten Geschäftsstrategie des Instituts; |
b) |
interne Unternehmensführungsregelungen und institutsweite Kontrollen; |
c) |
individuelle Risiken für das Kapital des Instituts, einschließlich:
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d) |
Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und Bewertung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung unter Berücksichtigung vorgeschlagener zusätzlicher Eigenmittel gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; |
e) |
Risiken für die Liquidität und die Refinanzierung des Instituts, einschließlich:
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f) |
Bewertung der Angemessenheit der Liquidität unter Berücksichtigung vorgeschlagener quantitativer und qualitativer Liquiditätsmaßnahmen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU; |
g) |
sonstige Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU, oder ein frühzeitiges Eingreifen, das erfolgt oder geplant ist, um bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellte Ineffizienzen zu beheben; |
h) |
Ergebnisse der gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten aufsichtlichen Stresstests, einschließlich der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung unter Stressbedingungen und etwaiger vorgeschlagener Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU; |
i) |
Ergebnisse von Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind. |