Artikel 8
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Institutsgruppe
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einzelnen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sind für die Kommunikation mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten und Zweigstellen und für die Anforderung von Informationen bei diesen Instituten und Zweigstellen zuständig.
(2) Beabsichtigen die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, Informationen an nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Institute oder Zweigstellen zu übermitteln oder bei einem solchen Institut oder einer solchen Zweigstelle Informationen anzufordern, so setzen sie das für dieses Institut oder diese Zweigstelle zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums vorab davon in Kenntnis.