Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 3

Mitglieder und Beobachter eines Aufsichtskollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten zuständig sind, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts sind, und die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in Mitgliedstaaten, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

für die in Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung als bedeutend für die Gruppe betrachtet werden, sofern diese Aufsichtsbehörden von Drittländern Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

b)

für die in Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute zugelassen oder Zweigstellen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung als bedeutend betrachtet werden, niedergelassen sind, sofern diese Aufsichtsbehörden von Drittländern Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

c)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

d)

die federführende Aufsichtsbehörde des zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden eingerichteten Kollegiums (AML/CFT-Kollegium);

e)

wenn gemäß Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet wurde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde des zweiten Aufsichtskollegiums, das in Bezug auf dieses zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, oder die gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

f)

im Falle eines Finanzkonglomerats der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannte Koordinator, sofern dieser nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden ersuchen, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Behörden;

c)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung einer Gruppe zuständig oder daran beteiligt sind, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden, einschließlich

i)

der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde von Aufnahmemitgliedstaaten;

ii)

für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente zuständiger Behörden;

iii)

für den Verbraucherschutz zuständiger Behörden;

iv)

für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständiger Behörden;

d)

Abwicklungsbehörden von Aufnahmemitgliedstaaten, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden.


(11)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/87/oj).