Artikel 7
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Bei der Erstellung und Aktualisierung des in Artikel 16 genannten Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums tauschen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die mögliche Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten aus. Auf der Grundlage dieses Meinungsaustauschs schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls eine Vereinbarung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, wenn eine solche Übertragung, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger doppelter Aufsichtsanforderungen, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Informationsanfragen, voraussichtlich zu einer effizienteren und wirksameren Beaufsichtigung der Gruppe führt.
(2) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten wird dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem betreffenden Institut von der zuständigen Behörde, die ihre Aufgaben oder Zuständigkeiten überträgt, mitgeteilt.
(3) Können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums keine Einigung über die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten erzielen, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA entsprechend.