Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten von Aufsichtskollegien

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß Artikel 116 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen sollen, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)

die zu besprechenden Themen, die durchzuführenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf deren Relevanz für die einzelnen Unternehmen der Gruppe und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter;

b)

die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist, und seine Bedeutung für die Gruppe selbst.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann Beobachter des Aufsichtskollegiums nur zu spezifischen Tagesordnungspunkten einer Sitzung bzw. Aspekten einer Tätigkeit einladen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters relevant sind.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stellen sicher, dass an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums die angesichts der besprochenen Themen und verfolgten Ziele geeignetsten Vertreter teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Aufsichtskollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen oder Tätigkeiten getroffen werden sollen, so umfassend wie möglich zu vertreten.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann je nach Themen und Zielen der Sitzung oder Tätigkeit Vertreter von Unternehmen der Gruppe zur Teilnahme an einer Sitzung oder Tätigkeit des Aufsichtskollegiums einladen.