Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 2

Übersicht über eine Institutsgruppe

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt gemäß dem Verfahren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 (10) der Kommission eine Übersicht über eine Institutsgruppe, in der folgende Unternehmen und Zweigstellen aufgeführt werden:

a)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden;

b)

in einem Mitgliedstaat zugelassene Unternehmen der Finanzbranche;

c)

in einem Drittland niedergelassene Institute und Zweigstellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere Finanzmarktbehörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auch Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und für den Verbraucherschutz zuständig sind;

c)

Angabe, ob das Institut der Aufsicht auf Einzelbasis unterliegt oder ob dem Institut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gewährt wurde;

d)

Bedeutung des Instituts für den Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen ist, und Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden diese Bedeutung bestimmen, insbesondere:

i)

Größe des Instituts im Verhältnis zum lokalen Markt, gemessen an Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten;

ii)

Feststellung, ob der Marktanteil des Instituts in dem Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt;

iii)

voraussichtliche Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeiten des Instituts auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrssysteme und die Clearing- und Abwicklungssysteme in dem Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist;

iv)

Ergebnis der Bewertung der Systemrelevanz gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben zur Bedeutung des Instituts für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Instituts 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt;

e)

Bedeutung der Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde, insbesondere

i)

Angabe, ob die Zweigstelle gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend angesehen wird oder ob beantragt wurde, sie als bedeutend anzusehen;

ii)

Angaben zur Bedeutung der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der betreffenden Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Finanzbranche niedergelassen ist, oder das Drittland, in dem das Institut oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Finanzbranche, dieses Instituts oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist;

c)

Angaben zur Bedeutung des Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

(4)   Die Übersicht über die Institutsgruppe enthält Folgendes:

a)

wenn Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, Angabe, ob die Sitze aller grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in Drittländern zugelassen sind;

b)

wenn Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, Angabe, ob ein oder zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen in der Union eingerichtet wurden.


(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L, 2025/790, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/790/oj).