Artikel 4
Kommunikation im Zusammenhang mit der Einrichtung und Zusammensetzung eines Aufsichtskollegiums
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen der Zusammensetzung dieses Kollegiums.