Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/791

Artikel 5

Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Die in Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die allgemeine Struktur der betreffenden Gruppe, die alle Unternehmen und Zweigstellen der Gruppe abdeckt;

b)

Identifizierung der Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums;

c)

die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern an dem in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Aufsichtskollegium unter Berücksichtigung von Artikel 17, mit Angaben

i)

zur Beteiligung der Beobachter an Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums sowie in Krisensituationen;

ii)

zu den Rechten und Pflichten der Beobachter in Bezug auf die auszutauschenden Informationen und zum Verfahren für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern;

iii)

zur Übermittlung der von den Beobachtern erhaltenen Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums;

d)

die Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs der Informationen, der Häufigkeit des Austauschs und sicherer Kommunikationskanäle;

e)

die Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen;

f)

die Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten, sofern relevant;

g)

eine Beschreibung jeglicher nachgeordneter Strukturen des Aufsichtskollegiums;

h)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall;

i)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich Notfallplänen, Kommunikationsinstrumenten und Verfahren;

j)

die Strategie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für die Kommunikation mit dem EU-Mutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe oder bedeutenden Zweigstellen;

k)

die vereinbarten Verfahren und Fristen für die Weiterleitung der Unterlagen für Sitzungen des Aufsichtskollegiums;

l)

etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen;

m)

die Modalitäten für die Bereitstellung von Beiträgen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU, auch für die Zwecke des in diesen Artikeln genannten Konsultationsverfahrens;

n)

eine Beschreibung der Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung von Beiträgen gemäß Buchstabe m, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde für das einschlägige Abwicklungskollegium bereitgestellt werden;

o)

die Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Aufsichtskollegium beendet;

p)

die Merkmale eines Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Gruppe und die bei Eintreten eines solchen Ereignisses auszutauschenden Informationen gemäß der Vereinbarung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.