Artikel 6
Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums
(1) Erhält die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.
Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.
(3) Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die konsolidierende Aufsichtsbehörde das betreffende Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.