Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 10

Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums berechnen die in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Indikatoren anhand der Daten, die die zuständigen Behörden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 bei den beaufsichtigten Instituten erheben.

Die vereinbarten Indikatoren werden in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen im Sinne von Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 dargelegt und stützen sich auf den in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogen für die Liste der Indikatoren.

(2)   Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums, das an der Erarbeitung eines Berichts über die Risiken der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder eines Berichts über das Liquiditätsrisikoprofil der Gruppe im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b jener Richtlinie beteiligt ist mit dem Ziel, nach Maßgabe des genannten Artikels zu gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen zu gelangen, teilt der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, soweit relevant, die Werte der Indikatoren mit, die für die von ihm beaufsichtigten Institute vereinbart wurden.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt jedem in Absatz 2 genannten Mitglied des Aufsichtskollegiums Folgendes:

a)

die in Absatz 2 genannten Werte;

b)

die Werte der für das EU-Mutterunternehmen und auf konsolidierter Ebene vereinbarten Indikatoren.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die Werte der vereinbarten Indikatoren mindestens einmal jährlich aus oder häufiger, falls die betreffenden zuständigen Behörden dies vereinbart haben. Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen werden die in jenem Absatz genannten Indikatorenwerte, die von dem Ereignis betroffen sind, von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den in Absatz 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtskollegiums unverzüglich aktualisiert und ausgetauscht.