Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Anhang A - Durchführungsverordnung 2025/790

Anhang A

Kontaktliste

Die Anhänge zu diesen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sind selbstredend regelmäßig zu aktualisieren.

Um die Kontaktlisten und die Kontaktlisten für Krisensituationen auf Stand zu halten, bedarf es keiner förmlichen Konsultations- und Genehmigungsverfahren. Von den zuständigen Behörden wird erwartet, dass sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde über alle Änderungen an der Kontaktliste und der Kontaktliste für Krisensituationen auf dem Laufenden halten; die konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die jeweils neueste verfügbare Fassung den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt wird.

Letzte Aktualisierung:

 

Behörde

Name des Ansprechpartners und Funktion

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Konsolidierende Aufsichtsbehörde/Zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

1.

auf operativer Ebene

2.

auf Führungsebene

Festnetz

Mobilfunk

Festnetz

Mobilfunk

 

Zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

1.

auf operativer Ebene

2.

auf Führungsebene

Festnetz

Mobilfunk

Festnetz

Mobilfunk

 

EBA

 

 

 

Drittlands-Aufsichtsbehörde

Für die Gruppen-abwicklung zuständige Behörde

Federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums

 

 

 

Soweit zutreffend:

Abwicklungsbehörde

AML/CFT-Behörde