DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/790 DER KOMMISSION
vom 23. April 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2013/36/EU regelt die aufsichtlichen Befugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden. Im Wege von Aufsichtskollegien werden die Aufsichtstätigkeiten koordiniert. Nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien einrichten, um die Durchführung bestimmter Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten. Ist Artikel 116 der genannten Richtlinie nicht anwendbar, müssen nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU außerdem die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einrichten. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (2) regelt die praktische Arbeitsweise der nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien. Da die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten aufsichtlichen Anforderungen für Aufsichtskollegien geändert wurden, müssen verschiedene Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aktualisiert werden. Um einen reibungslosen und rechtzeitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und Beobachtern der Aufsichtskollegien sowie mit den nach anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften eingerichteten Kollegien zu fördern, müssen außerdem in einem klar umrissenen operativen Rahmen eindeutige und vorhersehbare Verfahren festgelegt werden, die spezifischen Meldebögen folgen. Um diesem Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch der Aufsichtskollegien gerecht zu werden, müssen die einschlägigen Meldebögen entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Vielzahl von Änderungen, die an der genannten Durchführungsverordnung vorgenommen werden müssten, um den Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU Rechnung zu tragen, sowie aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aufgehoben und ersetzt werden. |
(3) |
Die Erstellung der Übersicht über die der Gruppe angehörenden Unternehmen in der Union und in Drittländern ist ein wichtiger Schritt bei der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter der in den Artikeln 116 und 51 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und deren anschließender Einrichtung. Um die Erstellung der Übersicht zu erleichtern, sollte diese unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums erfolgen, wobei Letztere die Möglichkeit haben sollten, dazu Stellung zu nehmen und beizutragen. Um sicherzugehen, dass alle relevanten Informationen zusammengetragen und in der Übersicht widergespiegelt werden, sollte hierfür ein gemeinsamer Meldebogen verwendet werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der für die Erstellung der Übersicht verwendete gemeinsame Meldebogen den Besonderheiten der Kollegien und dem Beobachterstatus von Kollegien, die nach anderen Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, Rechnung trägt. |
(4) |
Angesichts der Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums sollten diese Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Zusammensetzung des Kollegiums beteiligt zu werden, wenn es um Beobachter geht. Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Absicht, eine Behörde um die Teilnahme als Beobachter zu ersuchen, sollten die Mitglieder im Wege einer Notifizierung darüber unterrichtet werden und genügend Zeit erhalten, solche Ersuchen zu bewerten. Ist eine derartige Beteiligung von Beobachtern nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollten die Mitglieder die Möglichkeit haben, Einwände dagegen zu erheben. Dementsprechend ist es von wesentlicher Bedeutung, sicherzustellen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Einrichtung eines Kollegiums die Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an künftige Mitglieder früher ergehen als die Ersuchen an künftige Beobachter. |
(5) |
Um eine reibungslose Kommunikation zwischen den Mitgliedern und den Beobachtern im Aufsichtskollegium, insbesondere in Krisensituationen, sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Kontaktliste mit allen erforderlichen Kontaktdaten und mit den außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten erstellen und diese Kontaktliste den Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums übermitteln. |
(6) |
Der Abschluss und die Änderung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen sollten unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erfolgen, wobei diese sicherstellen sollte, dass die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit haben, zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, insbesondere auch zu den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, Stellung zu nehmen und beizutragen. Um sicherzustellen, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Berücksichtigung kollegiumsspezifischer Vereinbarungen und Übereinkünfte lassen, sollten diese Vereinbarungen nach einem gemeinsamen Meldebogen erstellt werden. Um sicherzustellen, dass bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen stets ein angemessener Informationsaustausch erfolgt, sollte der Meldebogen auch eine Beschreibung der Informationen enthalten, die bei Eintritt eines solchen Ereignisses auszutauschen sind. |
(7) |
Wegen der COVID-19-Pandemie mussten die Sitzungen der Aufsichtskollegien oft auf virtuellem Wege abgehalten werden, sodass virtuelle Sitzungen zu einem wichtigen Bestandteil der Arbeitsweise der Kollegien geworden sind. Um dieser veränderten Praxis Rechnung zu tragen und die funktionale Kontinuität der Kollegien bei ähnlichen Ereignissen in Zukunft sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde flexibel über das Format der Kollegiumssitzungen entscheiden können. Wenngleich das Aufsichtskollegium stets die Möglichkeit haben sollte, seine Sitzungen virtuell abzuhalten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über das Sitzungsformat die Ziele der jeweiligen Sitzung bedenken, insbesondere wenn es um gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU und um die Bewertung des Gruppensanierungsplans nach Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geht. |
(8) |
Um sicherzustellen, dass das Aufsichtskollegium eine wirksame Plattform für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung darstellt, mit dem Ziel, die Interessen der Einleger und Anleger in ihren Mitgliedstaaten zu schützen und die Finanzstabilität in der Union zu bewahren, sollte der Informationsaustausch mit den Mitgliedern und Beobachtern und insbesondere mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgebaut werden. Daher sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine bestimmte Information an die Beobachter des Aufsichtskollegiums dann übermitteln, wenn dies aus ihrer Sicht für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter relevant ist, insbesondere auch dann, wenn ein Unternehmen der Gruppe gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder die Richtlinie 2013/36/EU verstößt oder aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage voraussichtlich in naher Zukunft dagegen verstoßen wird, eine Krisensituation vorliegt oder ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen eintritt. Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen sowie potenziellen Risiken und Schwachstellen, die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen, sollten sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums vorab darüber verständigen, welche Indikatoren mindestens jährlich ausgetauscht werden sollen. Diese Indikatoren sollten anhand der Aufsichtsdaten berechnet werden, die die zuständigen Behörden nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (5) erheben. Um einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Indikatoren sicherzustellen, sollte der Meldebogen für die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen einen Anhang enthalten, in dem die vereinbarten Indikatoren aufgelistet sind. |
(9) |
Die Festlegung und Aktualisierung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen sollte unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erfolgen, die sicherstellen sollte, dass die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit haben, zum vorgeschlagenen Rahmen Stellung zu nehmen und beizutragen. Die spezifischen praktischen Regelungen eines jeden Aufsichtskollegiums für den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in einer Krisensituation sollten in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen beschrieben werden, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Bewältigung einer Krisensituation sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation alle für eine bestmögliche Bewältigung der Situation relevanten Informationen bedacht werden, ist die Einbeziehung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde von zentraler Bedeutung. Deshalb sollten die Beiträge des Abwicklungskollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weitergegeben und bei der Erarbeitung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion berücksichtigt werden. |
(10) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(11) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/99/oj).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).