Artikel 1
Übersicht über eine Institutsgruppe
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission (7) erstellten Entwurf der Übersicht an die Behörden, die nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung Mitglieder des Kollegiums werden können (im Folgenden „potenzielle Mitglieder des Aufsichtskollegiums“), und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.
(2) Bei der Erstellung der Übersicht und unbeschadet des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU werden alle Äußerungen von potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bedacht.
(3) Nach Fertigstellung der Übersicht wird diese von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert die Übersicht nach dem in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich. Bei erheblichen Veränderungen in der Struktur der Institutsgruppe wird die Übersicht häufiger aktualisiert.
(5) Für die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang I.
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (ABl. L, 2025/791, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/791/oj).