Artikel 4
Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Vorschlag für den Abschluss der in Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.
(3) Bei der Fertigstellung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet bei Bedarf, warum diese nicht berücksichtigt wurden.
(4) Sobald die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fertiggestellt sind, werden sie von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums übermittelt.
(5) Falls es die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums für nötig befinden, wird die Umsetzung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Simulationen oder auf andere angemessene Weise getestet.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen bei Bedarf, falls sich eines der in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente ändert.
Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen werden gemäß Absatz 7 geändert, um Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtskollegiums Rechnung zu tragen.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Elemente der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen in regelmäßigen, in den Vereinbarungen festzulegenden Abständen.
(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums ändern die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.
(8) Für den Abschluss und die Änderung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen verwendet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Meldebogen in Anhang II.