Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 5

Sitzungen und Tätigkeiten der Aufsichtskollegien

(1)   Die Aufsichtskollegien halten mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Allerdings kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Aufsichtskollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Sitzungshäufigkeit festlegen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde legt die Ziele der Sitzungen des Aufsichtskollegiums fest. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass sich diese Ziele in der Tagesordnung der Sitzungen widerspiegeln.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet aufgrund der Ziele der Sitzung, ob die Sitzung in Präsenz oder virtuell abgehalten werden soll.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Tagesordnungsvorschläge von in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern und Beobachtern und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sowie die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, tauschen Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen rechtzeitig vor der Sitzung oder Tätigkeit aus, damit alle an der Sitzung oder Tätigkeit Beteiligten aktiv zu den Diskussionen beitragen können.