Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 2

Einrichtung eines Aufsichtskollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt das in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannte Ersuchen den im selben Artikel genannten Behörden und setzt eine Frist für die Annahme des Ersuchens.

Behörden, die ein in Unterabsatz 1 genanntes Ersuchen erhalten, erlangen mit der Annahme des Ersuchens oder, falls innerhalb der Annahmefrist keine Einwände erhoben wurden, nach Ablauf der Annahmefrist den Status eines Mitglieds des Aufsichtskollegiums.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Behörden, die das in Absatz 1 genannte Ersuchen angenommen haben, eine Notifizierung. Diese Notifizierung enthält Folgendes:

a)

die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt;

b)

die Liste der Behörden, die die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 um eine Teilnahme als Beobachter des Aufsichtskollegiums zu ersuchen beabsichtigt;

c)

den Vorschlag für die Bedingungen der Teilnahme der unter den Buchstaben a und b genannten Beobachter am Aufsichtskollegium;

d)

mit Blick auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Aufsichtsbehörden dritter Länder die Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zur Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(3)   In der in Absatz 2 genannten Notifizierung setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist, innerhalb deren jedes nicht einverstandene Mitglied des Aufsichtskollegiums schriftlich umfassend begründete Einwände gegen die in Absatz 2 Buchstaben b, c oder d genannten Vorschläge oder Stellungnahmen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erheben kann. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben, gilt die Einigung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums über den Vorschlag oder die Stellungnahme als erzielt.

(4)   Bei Nichteinverständnis eines Mitglieds im Sinne von Absatz 3 führt die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Einbeziehung der EBA und gegebenenfalls der anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums einen Dialog mit dem betreffenden Mitglied mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

(5)   Sobald alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums eine Einigung über den Vorschlag und die Stellungnahme nach Absatz 2 erzielt haben, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden die Ersuchen um Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter und setzt eine Frist für deren Annahme. Dem Ersuchen werden die Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden erhalten mit der Annahme des Ersuchens und der Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter oder nach Ablauf der Annahmefrist, wenn sie vor Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben haben, den Status als Beobachter des Aufsichtskollegiums.

(6)   Die in Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 können beantragen, Beobachter eines Aufsichtskollegiums zu werden. Der Antrag ist an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu richten. Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, diese Behörden um eine Teilnahme am Aufsichtskollegium als Beobachter zu ersuchen, findet das in den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Verfahren Anwendung.