Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 3

Kontaktliste

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt und pflegt eine Kontaktliste mit den vollständigen Kontaktdaten sowie eine in Krisensituationen zu verwendende Kontaktliste für Krisensituationen mit den vollständigen Kontaktdaten und den außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und übermittelt diese Kontaktlisten den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wofür sie den Meldebogen in Anhang II verwendet. Die Kontaktliste und die Kontaktliste für Krisensituationen werden den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen beigefügt.

(2)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Kontaktdaten und ihre außerhalb der normalen Geschäftszeiten zu verwendenden Kontaktdaten und unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde unverzüglich über jede Änderung dieser Daten.

(3)   Nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen über eine in Absatz 2 genannte Änderung erhalten hat, übermittelt sie den Mitgliedern und Beobachtern des Aufsichtskollegiums unverzüglich eine aktualisierte Fassung der Kontaktliste bzw. der Kontaktliste für Krisensituationen.