Aktualisiert 14/09/2025
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ANHANG II - Durchführungsverordnung 2025/790

ANHANG II

Meldebogen für die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums, das eingerichtet wurde für die Gruppe <XY>/das Institut <A>

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A.   Einführung

Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) , die die Einrichtung von Kollegien und die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen regeln: Artikel 51 (Bedeutende Zweigstellen), Artikel 115 (Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen) und Artikel 116 (Aufsichtskollegien). Nehmen Sie auch Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission  (2) und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission  (3) sowie die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) , die spezifische Aufgaben für die zuständigen Behörden und das Aufsichtskollegium vorsehen.

Beschreiben Sie kurz, welches Ziel mit diesen schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen verfolgt wird, wozu sie dienen und warum es notwendig war bzw. ist, diese schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

B.   Gruppe <XY>/Institut <A> und Ermittlung der Mitglieder und Beobachter

a)   Beschreibung und Struktur der Gruppe <XY>/des Instituts <A>

Nehmen Sie Bezug auf die erstellte Übersicht über die Gruppe sowie etwaige Aktualisierungen.

Die jüngste Fassung des ausgefüllten Übersichtsmeldebogens kann als Anhang beigefügt werden.

Auch ein Organisationsschema, das die beaufsichtigten Unternehmen und die geografische Präsenz der Gruppe oder des Instituts zeigt, kann hier (oder gegebenenfalls als Anhang) beigefügt werden.

b)   Ermittlung der zuständigen Behörden, die Mitglied des Kollegiums sind

Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790, die die Ermittlung der Mitglieder des Kollegiums regeln, und listen Sie die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden auf, die sich bereit erklärt haben, Mitglied des Aufsichtskollegiums zu werden. Geben Sie an, welche zuständigen Behörden Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU eine Zulassung erteilt haben.

Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens (Kontaktliste) ein.

c)   Ermittlung der Behörden, die als Beobachter am Kollegium teilnehmen

Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790, die die Ermittlung potenzieller Beobachter des Kollegiums regeln, und geben Sie an, wie die in Artikel 3 Absätze 2 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Behörden auf die jeweiligen Ersuchen reagiert haben.

Wenn Aufsichtsbehörden aus Drittländern ersucht wurden, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen, verweisen Sie auf die von sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums angestellte Bewertung der Gleichwertigkeit der für die Aufsichtsbehörden dieser Drittländer geltenden Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten. Hat die EBA zu dieser Bewertung Stellung genommen, geben Sie hier bitte Einzelheiten zu dieser Stellungnahme an.

Wenn Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, bitte angeben.

Geben Sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium und die federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums an.

Wenn Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, geben Sie dies bitte an und machen Sie genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, die nach der Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. der zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen Beobachter des Aufsichtskollegiums werden soll.

Fügen Sie einen Link zu Anhang A dieses Meldebogens (Kontaktliste) ein.

C.   Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Abwicklungskollegium

Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Aufsichtskollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; dabei sind auch die Indikatoren in Anhang C zu berücksichtigen; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde relevant sind.

Beschreiben Sie den zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Kollegiumsmitgliedern vereinbarten Rahmen für die Bereitstellung koordinierter Beiträge für das Abwicklungskollegium nach Maßgabe von Artikel 5 Buchstabe m der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 sowie von Beiträgen zum Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und zum Ergebnis der Bewertung des Gruppensanierungsplans, insbesondere auch Einzelheiten des Verfahrens (z. B. Zeitplan und Format der Beiträge und wie die anderen Kollegiumsmitglieder über die Übermittlung der koordinierten Beiträge unterrichtet werden).

Beschreiben Sie die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurde, insbesondere wenn es darum geht, die Bereitstellung von Beiträgen des Aufsichtskollegiums für das zuständige Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu koordinieren.

Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen aus dem Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, und geben Sie Einzelheiten zum Verfahren an (z. B. Zeitplan und Format der Informationen und wie die anderen Kollegiumsmitglieder über den Erhalt der Informationen unterrichtet werden).

D.   Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem AML/CFT-Kollegium

Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Kollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der federführenden Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums relevant sind.

Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen aus dem AML/CFT-Kollegium über die federführende Aufsichtsbehörde des AML/CFT-Kollegiums an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere Informationen über die Ergebnisse der Risikobewertung, die Aufsichtspläne und die vorgeschlagenen Aufsichtsmaßnahmen.

Beschreiben Sie den Rahmen für die Bereitstellung relevanter Beiträge für das AML/CFT-Kollegium.

E.   Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem Kollegium im Falle von Finanzkonglomeraten

Beschreiben Sie den Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem für die zusätzliche Beaufsichtigung des Finanzkonglomerats eingerichteten Kollegium, insbesondere auch, welche Informationen auszutauschen sind (z. B. wichtigste Entscheidungen, Ergebnisse der Sitzungen).

F.   Rahmen für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern

Geben Sie Einzelheiten zum Rahmen und insbesondere zu folgenden Punkten an: a) Beteiligung der Beobachter an der Arbeit, den Tätigkeiten und den Sitzungen des Aufsichtskollegiums oder an Tagesordnungspunkten, insbesondere auch in Krisensituationen und bei Ereignissen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant ist; Informationen, zu denen sie Zugang erhalten sollen, insbesondere deren Umfang und Häufigkeit, sowie sichere Kommunikationskanäle; b) wichtigste Erwägungen, aufgrund deren die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, dass Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und von Aufsichtsbehörden in Drittländern relevant sind.

Machen Sie mit Blick auf Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission  (5) nähere Angaben, in welchem Umfang die betreffenden Beobachter am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos beteiligt sind, und gegebenenfalls auch zu ihren jeweiligen Beiträgen.

Beschreiben Sie den Rahmen, wie Informationen von anderen zuständigen Behörden und zuständigen Behörden aus Drittländern an das Aufsichtskollegium weitergeleitet werden, insbesondere Informationen über die Ergebnisse ihrer Risikobewertung, Aufsichtspläne und vorgeschlagene Aufsichtsmaßnahmen, sofern relevant.

G.   Rahmen für den Informationsaustausch

Der Umfang der im Normalfall auszutauschenden Informationen muss mindestens den Anforderungen aus der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU sowie den einschlägigen Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 entsprechen. Die Kollegien sollten in diesem Abschnitt jedoch auch alle sonstigen kollegiumsspezifischen Informationen angeben, deren Austausch vereinbart wurde.

Nehmen Sie Bezug auf die einschlägigen Artikel der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 über die auszutauschenden Informationen und beschreiben Sie hier alle anderen kollegiumsspezifischen Informationen, die ausgetauscht werden sollen.

Insbesondere sind hier die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Mitgliedern des Kollegiums vereinbarten spezifischen Indikatoren anzugeben, die im Zuge der Bewertung des Gruppenrisikos und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind. Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 müssen diese Indikatoren mindestens die Bereiche Kapital, Verschuldung, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Refinanzierung, Rentabilität und Konzentrationsrisiko abdecken und sind für jedes Unternehmen der Gruppe und das Mutterunternehmen sowie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene bereitzustellen. Die kollegiumsspezifische Vereinbarung über die Häufigkeit des Informationsaustauschs, insbesondere auch die Einzelheiten des Verfahrens (z. B. Austausch im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe oder im Wege eines separaten Austauschs usw.), ist ebenfalls hier anzugeben. Die Liste der Indikatoren sollte der betreffenden schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarung (Anhang C) beigefügt werden.

Geben Sie bei regelmäßigem Informationsaustausch an, wie häufig (z. B. vierteljährlich) dieser zu erfolgen hat und welche sicheren Kommunikationskanäle (z. B. Telekonferenzen, verschlüsselte E-Mails, kollegiumsspezifische gesicherte Website) zu verwenden sind.

Beschreiben Sie die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als zentrale Stelle für die Sammlung und Verbreitung von wesentlichen und relevanten Informationen.

Beschreiben Sie die Flexibilität des Rahmens und wie er an Art und Dringlichkeit der auszutauschenden Informationen angepasst werden kann.

H.   Behandlung vertraulicher Informationen

Bestätigen Sie, dass vertrauliche Informationen, die zwischen den Mitgliedern und Beobachtern ausgetauscht werden, nur für rechtmäßige Aufsichtszwecke in Bezug auf die Gruppe <XY>/das Institut <A> verwendet werden dürfen.

Stellen Sie dar, wie Sie die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wahren, und bestätigen Sie, dass Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen haben oder diese handhaben, an die beruflichen Geheimhaltungspflichten gebunden sind.

I.   Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten, sofern zutreffend

Beschreiben Sie, nach welchem Verfahren im Aufsichtskollegium potenzielle gemeinsame Arbeiten und Aufgaben für eine freiwillige Übertragung sowie eine etwaige Weitergabe von Zuständigkeiten im Rahmen der Erarbeitung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums und der beteiligten Behörden ermittelt werden.

Beschreiben Sie den Informationsfluss zwischen den beteiligten Behörden und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums über die Ergebnisse der Arbeiten und beschreiben Sie außerdem die Kommunikationsverfahren zwischen den beteiligten Behörden und dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Tochterunternehmen oder bedeutenden Zweigstellen.

J.   Beschreiben Sie die verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums, soweit relevant, und die Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den beiden im Hinblick auf Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegien

Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen gegliedert (z. B. Kernstrukturen, allgemeine nachgeordnete Strukturen, regionale nachgeordnete Strukturen), beschreiben Sie diese nachgeordneten Strukturen, die Kriterien für die Festlegung ihrer Zugehörigkeit, die Mitglieder und Beobachter der einzelnen nachgeordneten Strukturen sowie die Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Informationsflusses zwischen den verschiedenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums.

Werden nach Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zwei Aufsichtskollegien eingerichtet, beschreiben Sie, zu welchen Themen Informationen zwischen den Kollegien ausgetauscht werden und durch welche Regelungen zwischen den Kollegien im Normalfall sowie vor und in Krisensituationen eine angemessene Zusammenarbeit sichergestellt wird.

RAHMEN FÜR DIE PLANUNG UND KOORDINIERUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN IM NORMALFALL

K.   Rahmen für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Beschreiben Sie unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 die kollegiumsspezifischen Regelungen für die Erarbeitung, Erörterung, Genehmigung und Aktualisierung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums.

L.   Kommunikationsstrategie des Kollegiums gegenüber dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen

Beschreiben Sie die kollegiumsspezifische Strategie für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und dem EU-Mutterunternehmen oder -institut sowie dessen Unternehmen unter Bezugnahme auf die einschlägigen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790.

M.   Führen Sie gegebenenfalls andere die Arbeitsweise des Kollegiums betreffende Vereinbarungen zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sowie anderen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums an.

Geben Sie an, welche Verfahren und Fristen für die Weiterleitung von Sitzungsunterlagen vereinbart wurden.

Führen Sie an dieser Stelle auch andere kollegiumsspezifische Vereinbarungen an, sofern vorhanden.

ZUSAMMENARBEIT BEI EINEM EREIGNIS MIT WESENTLICHEN NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF DAS RISIKOPROFIL DER GRUPPE ODER IHRER IN EINEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN

Beschreiben Sie das Ereignis und die Einzelheiten des kollegiumsspezifischen Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil, insbesondere:

die Merkmale eines solchen Ereignisses samt Auflistung etwaiger/potenzieller Fälle, in denen ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen vorliegt und das nachstehend beschriebene Verfahren Anwendung findet;

den primären sicheren Kommunikationskanal;

den Zeitplan für die in Anhang D aufgeführten Informationen, die je nach Art, Schwere, den potenziellen systemischen Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit von Ansteckungseffekten des Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen sowie seiner voraussichtlichen Entwicklung im Aufsichtskollegium auszutauschen sind;

alle weiteren Informationen, die laut Vereinbarung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls zusätzlich zu den in Anhang D aufgeführten Informationen auszutauschen sind;

eine koordinierte aufsichtliche Reaktion, falls von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für notwendig befunden.

RAHMEN FÜR DIE PLANUNG UND KOORDINIERUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN VOR UND IN KRISENSITUATIONEN

N.   Einführung und Ermittlung von Kontaktpersonen und Kontaktdaten für Krisensituationen

Nehmen Sie Bezug auf Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU über die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten vor und in Krisensituationen.

Fügen Sie einen Link zu Anhang B dieses Meldebogens (Kontaktliste für Krisensituationen) ein.

O.   Informationsaustausch und Verfahren in Krisensituationen

a)   Rahmen für den Informationsaustausch in Krisensituationen

Beschreiben Sie die kollegiumsspezifischen Verfahren, die die Kollegiumsmitglieder in Krisensituationen zu befolgen haben, insbesondere auch den primären sicheren Kommunikationskanal.

Nennen Sie die zuvor festgelegten Mindestinformationen, die in Krisensituationen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ausgetauscht werden müssen.

Machen Sie Angaben zur Überprüfung der Fähigkeit des EU-Mutterunternehmens oder -instituts, die vom Aufsichtskollegium vereinbarten Informationen beizubringen. Beschreiben Sie gegebenenfalls die geplanten Überprüfungen und die Häufigkeit von Simulationen.

b)   Rahmen für die Koordinierungs- und Kooperationsverfahren in Krisensituationen

Nehmen Sie Bezug auf den einschlägigen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 über Benachrichtigungen in Krisensituationen und beschreiben Sie, in welchem Rahmen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums einander benachrichtigen, wenn es bei einem Tochterunternehmen oder einem EU-Mutterunternehmen zu einer Krisensituation kommt. Geben Sie auch die Bestimmungen über die Benachrichtigung der EBA und der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten an, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Beschreiben Sie die Koordinierung mit dem Abwicklungskollegium über die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder andere Aufsichtskollegien (z. B. die nach Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten zweiten Aufsichtskollegien) oder Gruppen (z. B. Krisenmanagementgruppe), die in eine die Gruppe betreffende Krisensituation einbezogen werden könnten, soweit zutreffend.

Nennen Sie die vereinbarten sicheren Kommunikationskanäle, über die Informationen in Krisensituationen auszutauschen sind (z. B. verschlüsselte E-Mail, kollegiumsspezifische Website).

Listen Sie die Fälle (Beispiele für Krisensituationen) auf, in denen Benachrichtigungen und Notifizierungen ergehen.

c)   Rahmen für das Krisenmanagement

Beschreiben Sie den Rahmen für das Krisenmanagement, wobei aufgrund der einschlägigen Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Punkte abzudecken sind:

die koordinierte aufsichtliche Bewertung, insbesondere auch die Eckpunkte der gemeinsamen Bewertung der Krisensituation;

die koordinierte aufsichtliche Reaktion, insbesondere auch Einzelheiten zu den aufsichtlichen Maßnahmen (Notwendigkeit, Umfang, Bedingungen), die auf das EU-Mutterunternehmen oder -institut oder die betroffenen Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe angewandt werden sollen, sowie zu den Informationen, die je nach Notwendigkeit innerhalb des Kollegiums, mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und mit der EBA auszutauschen sind;

die Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion, insbesondere auch etwaige vereinbarte Maßnahmen und Vorkehrungen.

d)   Rahmen für die externe Kommunikation

Beschreiben Sie den Rahmen für die externe Kommunikation, insbesondere auch folgende Punkte:

die Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der öffentlichen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;

den Umfang der offenzulegenden Informationen unter Berücksichtigung der Möglichkeit, von einem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen, um das Vertrauen der Märkte und andere zusätzliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, sollte die von der Krisensituation betroffene Gruppe in einem oder mehreren Rechtsräumen börsennotiert sein;

Ausarbeitung gemeinsamer öffentlicher Erklärungen, selbst wenn nur eine zuständige Behörde eine solche Erklärung abzugeben hat, falls die Interessen der anderen Mitglieder des Kollegiums betroffen sein könnten;

außergewöhnliche Umstände und zu unternehmende Schritte, wenn eine betroffene zuständige Behörde eine gesonderte Erklärung abgeben könnte;

Zuständigkeit dafür, das EU-Mutterunternehmen oder -institut und dessen Tochterunternehmen oder Zweigstellen zu kontaktieren, soweit zutreffend;

Zuständigkeiten und zu unternehmende Schritte für die Kommunikation von koordinierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Nennen Sie Einzelheiten zur Verpflichtung der zuständigen Behörden, die die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen und unterzeichnet haben, die betreffenden Bestimmungen so lange anzuwenden, bis die Einstellung dieser Vereinbarungen kommuniziert wird.

Die Zustimmung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen oder zu deren Änderungen bedarf der Schriftform, wozu auch die Annahme per E-Mail zählt.

Die Signaturen der zuständigen Behörden können, je nach Anwendbarkeit, in diesem Abschnitt oder als Anhang eingefügt werden. Stellen Sie alle Aktualisierungen und Überarbeitungen dieser schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die von den Mitgliedern des Kollegiums vereinbarte relevante Änderungen widerspiegeln, zur Verfügung.

Verweisen Sie auf die zu verwendende Sprache und gegebenenfalls auf die Veröffentlichung der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (ABl. L, 2025/791, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/791/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L, 2025/790, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/790/oj).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/710/oj).