Artikel 8
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Anwendung interner Ansätze
(1) Erfüllen die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung eines internen Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder Absatz 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder stellt ein in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genanntes einschlägiges Mitglied des Aufsichtskollegiums nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU erhebliche Mängel fest, so arbeiten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und das einschlägige Mitglied in umfassender Abstimmung zusammen, um sich auf eine der folgenden Möglichkeiten zu einigen:
a) |
Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791; |
b) |
Beschränkung der Verwendung des internen Modells im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der genannten delegierten Verordnung; |
c) |
Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d der genannten delegierten Verordnung. |
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Unternehmen beaufsichtigen, die das genehmigte interne Modell verwenden und von den in Absatz 1 genannten Mängeln betroffen sind, entscheiden gemeinsam über den Widerruf der Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells oder über die Beschränkung der Verwendung des internen Modells. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und jenen Mitgliedern erfolgt nach dem in den Artikeln 3 bis 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (8) festgelegten Verfahren.
(3) Eine Entscheidung über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Auferlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen erfolgt nach dem in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die nach Absatz 1 getroffenen Entscheidungen, wenn diese Informationen nach ihrer Auffassung andere Tätigkeiten des Kollegiums beeinflussen dürften oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der übrigen Mitglieder des Kollegiums von wesentlicher Bedeutung sind.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/100/oj).