Artikel 7
Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums
(1) Wurde eine gemeinsame Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU getroffen, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen.
(2) Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.