Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 9 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 9

Notifizierung nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums unverzüglich über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut betreffen.

(2)   Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums informiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde über alle nicht wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen, die ein Institut betreffen, das von dem einschlägigen Mitglied des Kollegiums beaufsichtigt wird.

(3)   Ein einschlägiges Mitglied eines Aufsichtskollegiums, das Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Information den anderen einschlägigen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Zweifel hinsichtlich der Einstufung einer Erweiterung oder Änderung als nicht wesentlich hegt, setzt alle einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums von diesen Zweifeln in Kenntnis. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Mitglieder erörtern diese Zweifel im Einzelnen, um zu einem gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Erweiterung oder Änderung zu gelangen.

(4)   Sind die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums der Auffassung, dass die Erweiterungen oder Änderungen eines genehmigten internen Modells von dem betreffenden Institut fälschlicherweise als nicht wesentlich eingestuft wurden, setzen sie das betreffende Institut unverzüglich davon in Kenntnis.