Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 12 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 12

Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen

Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums die in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II.