Artikel 12
Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen
Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums die in Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II.