Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 13 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 13

Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Vorschlag für die Festlegung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt ihren Vorschlag den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bedenkt alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese Äußerungen und Vorbehalte nicht berücksichtigt wurden.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.