Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 17 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 17

Überwachung und Aktualisierung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Überwachung der Umsetzung der im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion spezifizierten aufsichtlichen Schritte.

(2)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, informieren die konsolidierende Aufsichtsbehörde über den Verlauf der Krisensituation und gegebenenfalls die Umsetzung der die jeweiligen Unternehmen der Gruppe betreffenden aufsichtlichen Schritte.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion. Diese Aktualisierungen erstrecken sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe zuständig sind, prüfen unter Berücksichtigung der Informationen, die bei der Überwachung der Umsetzung der betreffenden Reaktion ausgetauscht werden, ob die koordinierte aufsichtliche Reaktion aktualisiert werden muss.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Aufgaben werden unverzüglich ausgeführt.