Artikel 16
Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Für die Zwecke von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übernimmt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Federführung bei der Erarbeitung einer koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation hinsichtlich der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Gruppe und Unternehmen der Gruppe. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Beaufsichtigung der betreffenden Unternehmen der Gruppe zuständig sind, werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.
(2) Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, erarbeitet das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständig ist, die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums führen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben unverzüglich aus.
(4) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 15 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.