Artikel 14
Informationsaustausch in einer Krisensituation
(1) Eine konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die EBA und das Mitglied des Aufsichtskollegiums, das das Institut oder die Zweigstelle, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist, beaufsichtigt.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtskollegiums, das Kenntnis von einer Krisensituation erhält, die ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut oder eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle der Gruppe betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert unverzüglich die konsolidierende Aufsichtsbehörde.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums angemessen über Folgendes informiert werden:
a) |
die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation im Sinne von Artikel 15; |
b) |
die koordinierte aufsichtliche Reaktion im Sinne von Artikel 16, insbesondere auch die unternommenen oder geplanten Schritte, sowie deren Überwachung im Sinne von Artikel 17; |
c) |
die Frühinterventionsmaßnahmen nach den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU, je nach Sachlage, unter Berücksichtigung der erforderlichen Koordinierung dieser Maßnahmen nach Artikel 30 der genannten Richtlinie bzw. der Feststellung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 32 der genannten Richtlinie. |
(4) Eine auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkte Krisensituation wird von dem für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständigen Mitglied des Aufsichtskollegiums zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gehandhabt.
(5) Die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.
(6) Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt dieser Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.