Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 15

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2)   Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der für die Beaufsichtigung der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Unternehmen der Gruppe zuständigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Beiträge der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde werden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen berücksichtigt.

(3)   Ist die Krisensituation auf ein bestimmtes Unternehmen der Gruppe beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens der Gruppe zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vor.