Artikel 18
Übersicht über die Institute, Einrichtung eines Aufsichtskollegiums, Kontaktlisten sowie schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
(1) Bei den in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien nimmt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Aufgaben wahr:
a) |
Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über ein Institut; |
b) |
Einrichtung eines Aufsichtskollegiums; |
c) |
Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten; |
d) |
Abschluss und Änderung schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Artikel 1 bis 4 entsprechend.