Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 18 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 18

Übersicht über die Institute, Einrichtung eines Aufsichtskollegiums, Kontaktlisten sowie schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

(1)   Bei den in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien nimmt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über ein Institut;

b)

Einrichtung eines Aufsichtskollegiums;

c)

Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten;

d)

Abschluss und Änderung schriftlicher Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Artikel 1 bis 4 entsprechend.