Artikel 19
Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sorgt für eine regelmäßige Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums im Rahmen von Sitzungen oder anderen Tätigkeiten.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten sowie deren Ziele.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt die Ziele der Sitzungen oder Tätigkeiten eindeutig fest und stellt sicher, dass sich diese Ziele in den Tagesordnungspunkten der Sitzungen oder Tätigkeiten widerspiegeln.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Tagesordnungsentwurf für die Sitzung sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, die sie nach Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 einzuladen beabsichtigt, und fordert sie auf, gegebenenfalls weitere Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Vorschläge dieser Mitglieder und Beobachter für Tagesordnungspunkte und begründet auf Anfrage, warum sie nicht berücksichtigt wurden.
(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums, die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit beteiligt sind, leiten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsdokumenten vor der Tätigkeit oder Sitzung so rechtzeitig weiter, dass sie von den teilnehmenden Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums angemessen berücksichtigt werden können.