Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 20 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 20

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

(1)   Erhält die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums die in Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen, so übermittelt sie diese den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Ist eine in Unterabsatz 1 genannte Information nach Auffassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für ein bestimmtes Mitglied des Aufsichtskollegiums nicht relevant, so konsultiert sie das betreffende Mitglied zunächst und übermittelt ihm die wichtigsten Punkte der betreffenden Information, damit das Mitglied deren Relevanz beurteilen kann.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln einander die in Artikel 30 Absatz 4 der delegierten Verordnung genannten Informationen.

(3)   Ist dies für die effiziente und wirksame Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums erforderlich, untergliedert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen. Ist das Aufsichtskollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend, umfassend und unverzüglich über die in den verschiedenen nachgeordneten Strukturen unternommenen Schritte und durchgeführten Maßnahmen.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich auf die Mittel und Wege für den Informationsaustausch und halten diese Einigung in den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen fest.